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In Deutschland spielt der Grundfreibetrag eine zentrale Rolle bei der Steuerlast für einkommensschwache Bürger. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt. Dies soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. 2023 liegt dieser Grundfreibetrag bei 10.908 Euro pro Jahr. Parallel dazu steht das Bürgergeld, das im gleichen Jahr eingeführt wurde und das bisherige Hartz-IV-System ablöst. Es dient der Grundsicherung von Menschen ohne ausreichendes Einkommen und setzt bei etwa 502 Euro pro Monat für Alleinstehende an, was einem jährlichen Betrag von 6.024 Euro entspricht. Hinzu kommt beim Bürgergeld ein monatlicher angemessener Zuschuss/Wohngeld nach individuellem Bedarf und regionalen (Miet-)Preisen.  Würde man diesen mit 600 Euro pro Monat ansetzen, also 7.200 € jährlich, müsste der Grundfreibetrag rund 13.224 Euro pro Jahr betragen.

Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für 2023

Diese Frage nach dem Verhälntis zwischen Bürgergeld und Grundfreibetrag wird derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 26/24 verhandelt, nachdem das Finanzgericht Schleswig-Holstein eine Klage abwies, die die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für 2023 in Frage stellte.

Das Hauptproblem besteht darin, dass der Grundfreibetrag das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherstellen soll, welches jedoch im Verhältnis zum Bürgergeld deutlich geringer ausfällt. Das führt dazu, dass einkommenssteuerpflichtige Bürger, die nur knapp über dem Grundfreibetrag verdienen, eine erhebliche Steuerlast tragen, während Bürgergeldempfänger diese steuerfreien Leistungen erhalten.

Das Finanzgericht räumte verfassungsrechtliche Bedenken ein, entschied jedoch, dass die geltenden Regelungen vorerst rechtmäßig seien, und ließ die Revision zum BFH zu. Die Entscheidung des BFH könnte weitreichende Folgen haben, da sie nicht nur die derzeitige Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Bürgergeldempfängern betrifft, sondern auch das grundlegende Abstandsgebot zwischen steuerlichen und sozialrechtlichen Existenzminima in Frage stellt​

Steuerbescheide 2023

Für Steuerbescheide des Jahres 2023 sollte dementsprechend Einspruch eingelegt werden und Ruhen des Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO gestellt werden.

UPDATE:

Laut Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 25.11.2024, IV D 1-S 0338/19/10006, sind sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungsräume ab 2023 wegen der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStg vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO).

Es ist deshalb in den entsprechenden Bescheiden darauf zu achten, ob ein Vorläufikeitsvermerk in den Erläuterungen zum Steuerbescheid 2023 erfasst wurde.

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-11-25-vorl-steuerfests-anh-musterverfahren.html

Weitere Informationen: https://www.parbs-osterloh.de/service/presse/