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Netto-Lohn-Optimierung: Mehr Netto vom Brutto durch clevere Maßnahmen

In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten suchen Arbeitnehmer oft nach einer Gehaltserhöhung, um finanziell besser aufgestellt zu sein. Doch wussten Sie, dass eine einfache Gehaltserhöhung nicht immer die effizienteste Lösung ist? In vielen Fällen bleibt von einer Bruttoerhöhung nach Steuern und Sozialabgaben nur ein Bruchteil übrig.

Darüber hinaus bieten diese Optimierung auch im Zeitalter des Fachkräftemangels eine kreative Lösung um die Mitarbeiter an den Betrieb zu binden und zu motivieren.

Eine Netto-Lohn-Optimierung bietet eine clevere Alternative. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ergeben sich hier steuerliche und finanzielle Vorteile.

In diesem Blog erklären wir Ihnen, wie Sie durch gezielte Maßnahmen, wie Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge oder Zuschüsse zu Fahrtkosten, den Nettolohn Ihrer Mitarbeiter steigern können

– ohne die hohen Abzüge, die bei einer klassischen Gehaltserhöhung anfallen.

Beispielrechnung: Gehaltserhöhung vs. Netto-Lohn-Optimierung

Szenario 1 – Klassische Gehaltserhöhung
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer erhält eine Gehaltserhöhung von 200 Euro brutto im Monat. Bei einem angenommenen Steuersatz von 40 % (inklusive Sozialabgaben) verbleiben ihm netto nur 120 Euro.

Szenario 2 – Netto-Lohn-Optimierung
Statt einer Gehaltserhöhung wird dem Mitarbeiter ein Sachbezug im Wert von 50 Euro monatlich, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 Euro und ein Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge von 110 Euro gewährt.

Hier ergibt sich ein klarer Vorteil in Szenario 2: Die gesamten 200 Euro fließen netto in die Leistungen des Mitarbeiters – ohne Abzüge durch Steuern oder Sozialabgaben. In beiden Szenarien erhält der Arbeitnehmer 200 Euro „mehr“, aber im zweiten Fall profitieren beide: Der Arbeitnehmer bekommt den vollen Wert der Zuwendung, während der Arbeitgeber durch Sozialabgabeneinsparungen profitiert. Des weiteren gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie monatlichen Essenszuschuss oder Internetzuschuss von bis zu 50 Euro für jeden Mitarbeiter.

Was sind die Nachteile der Nettolohnoptimierung?

  • Arbeitnehmer erhalten eine geringere Rente sowie weniger Krankengeld oder Arbeitslosengeld, da Zuschüsse von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind.
  • Bei der Entgeltoptimierung gelten die einzelnen Bausteine stets als freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers und nicht als Bestandteil des Gehalts.
  • Einige steuerbegünstigte Benefits, wie beispielsweise Essensgutscheine oder Sachbezüge, sind in ihrer Nutzung eingeschränkt und erfüllen möglicherweise nicht die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiter.

1. 50 Euro Gutschein als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Der steuerfreie Sachbezug von bis zu 50 Euro pro Monat ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern monatliche Sachzuwendungen oder Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Diese Sachzuwendungen dürfen allerdings nicht in Bargeld bestehen, sondern müssen in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen erbracht werden, die ausschließlich für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Diese Regelung ist eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt kleinere Vorteile zu bieten, ohne dass für beide Seiten Steuer- oder Abgabenlasten entstehen.

2. VWL (Vermögenswirksame Leistungen) (§ 2 Abs. 1 5. VermBG)

Der Arbeitgeber kann vermögenswirksame Leistungen als zusätzlichen Gehaltsbestandteil gewähren. Diese Zahlungen fließen direkt in Sparanlagen wie Bausparverträge oder Aktienfonds. Auch ein ETF ist möglich. Durch die Arbeitgeberbeteiligung erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung, die direkt zum Vermögensaufbau beiträgt. Der Staat fördert dies zusätzlich durch Arbeitnehmersparzulagen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. So verbessert der Arbeitnehmer langfristig seine finanzielle Situation, ohne dass die Lohnsteuerbelastung steigt.

3. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen (R 19.6 LStR)

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Diese Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Wert der Sachzuwendung beträgt maximal 60 € (inklusive Mehrwertsteuer).
  2. Die Sachzuwendung wird anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt) übergeben.

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einem persönlichen Anlass und einem allgemeinen Anlass wichtig – allgemeine Feiertage wie Ostern oder Weihnachten zählen nicht dazu. Es muss sich um ein persönliches Ereignis der Mitarbeitenden selbst oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen handeln. Die 60-Euro-Grenze bezieht sich nicht auf einen monatlichen Höchstbetrag, sondern auf den jeweiligen Anlass. Ohne einen besonderen persönlichen Anlass kann keine Sachzuwendung steuerfrei gewährt werden. Fallen jedoch mehrere persönliche Anlässe (z. B. Geburtstag,  Hochzeit, Geburt eines Kindes) in denselben Monat, kann für jeden Anlass eine Sachzuwendung in Höhe von 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Wird die Freigrenze von 60 € überschritten, ist die Sachzuwendung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.

4. Essenszuschuss (R. 8.1 Absatz 7 LStR)

Es ist auch möglich Mitarbeiterbenefits in Form von Zuschüssen zu Mahlzeiten zu gewähren. Dabei ist dies nicht nur auf Restaurants begrenzt sondern ist auch bei dem Lebensmitteleinzelhandel möglich, sofern es sich um Lebensmittel handelt .Es ist möglich, dass der Arbeitgeber bis zu 3,10 Euro (Stand 2024) dem Arbeitnehmer bezuschusst.

Die praktische Umsetzung erfolgt häufig mit digitalen Essenmarken (z. B. aufladbare Geldkarten, Apps).  Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass Arbeitnehmer im Kalender nicht mehr als 15 Tage einen Essenszuschuss erhalten und an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat eine Auswärtstätigkeiten ausüben, da sonst weitere Regeln zu beachten sind (Feststellung der Abwesenheitstage und Anpassung der Zahl der Zuschüsse).

5. Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stellen. Diese Leistung wird nicht auf den Bruttolohn angerechnet und ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt sowohl für Monatskarten als auch für Jahresabonnements. Der Arbeitnehmer profitiert, indem er keine Ausgaben für den Arbeitsweg hat und gleichzeitig keine steuerlichen Nachteile erfährt. Durch die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs trägt der Arbeitgeber auch zur Umweltfreundlichkeit bei.

6. Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für die Betreuung der Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen gewähren. Dies gilt für Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. Der Zuschuss ist eine effektive Maßnahme zur Erhöhung des Netto-Lohns, da er direkt gezahlte Betreuungskosten ersetzt. Dies entlastet insbesondere Familien und macht es Eltern leichter, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne sich über hohe Betreuungskosten Sorgen machen zu müssen.

7. Fahrtkostenzuschuss (§ 3 Nr. 16 EStG)

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren, die pauschal mit 15 % versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss diesen Zuschuss dann nicht mehr selbst über die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Maßnahme erhöht den Nettoverdienst des Arbeitnehmers, da sie seine Fahrtkosten mindert, ohne dass er die vollen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Besonders für Pendler, die täglich weite Strecken zurücklegen, ist dieser Zuschuss attraktiv.

8. Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe gewähren, die pauschal versteuert wird. Die Höhe der Beihilfe beträgt maximal 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Diese Leistung dient zur Unterstützung des Arbeitnehmers bei den Kosten einer Erholung oder eines Urlaubs. Durch die Pauschalbesteuerung entfällt die volle Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht, was die Erholungsbeihilfe zu einer attraktiven Alternative zu regulären Lohnerhöhungen macht.

9. Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)

Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, wie z.B. Zuschüsse zu Fitnesskursen oder Gesundheitschecks, sind bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Diese Maßnahme trägt nicht nur zur Verbesserung des Wohlbefindens des Mitarbeiters bei, sondern reduziert auch Krankheitskosten und steigert die Motivation und Produktivität. Arbeitgeber nutzen dies als Anreiz, um die Gesundheit ihrer Belegschaft zu fördern und gleichzeitig die Steuerlast zu optimieren.

10. Betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG)

Arbeitgeber können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für ihre Arbeitnehmer leisten, die steuer- und sozialabgabenfrei sind. Der Arbeitnehmer kann zudem einen Teil seines Bruttogehalts in die bAV umwandeln lassen (Entgeltumwandlung). Diese Maßnahme führt zu einer spürbaren Reduzierung der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben, was dem Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn verschafft. Zudem wird die private Altersvorsorge gestärkt und die finanzielle Sicherheit im Ruhestand erhöht.

11. Dienstwagen zur Privatnutzung (§ 8 Abs. 2 EStG)

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, kann dies eine deutliche Ersparnis bedeuten. Zwar muss der geldwerte Vorteil versteuert werden, jedoch erfolgt dies in der Regel zu günstigeren Konditionen als bei einer privaten Fahrzeughaltung. Häufig wird der Wert des Vorteils nach der sogenannten 1%-Regelung berechnet. Dabei sind Elektofahrzeuge nochmal atraktiver, da der Bruttolistenpreis nur zu 1/4 angesetzt wird (=0,25%-Regelung), Für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus eine praktische und kostengünstige Möglichkeit der Mobilität, ohne dass er sich um die Finanzierung und Wartung eines eigenen Fahrzeugs kümmern muss.

12. Fortbildungskosten (§ 3 Nr. 19 EStG)

Arbeitgeber können Fortbildungskosten, die im Zusammenhang mit der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen, steuerfrei übernehmen. Dies umfasst sowohl Seminare, Schulungen als auch berufliche Weiterbildungen. Der Arbeitnehmer profitiert von einer höheren Qualifikation, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und seine langfristigen Verdienstmöglichkeiten verbessert, während der Arbeitgeber die Qualifikation seiner Mitarbeiter steigert. Gleichzeitig mindern die Steuerfreiheit und die Einsparung von Sozialabgaben die Kosten für beide Parteien.

Diese Maßnahmen bieten vielfältige Möglichkeiten für Arbeitgeber, den Nettolohn ihrer Arbeitnehmer zu optimieren und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern.

13. Fehlgeldentschädigung (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR)

Wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für Bargeld (Bargeld Kassen) verantwortlich sind, können Arbeitgeber ihnen eine Fehlgeldentschädigung (Mankogeld) als Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gewähren. Diese ist bis zu einem Betrag von 16 Euro monatlich steuerfrei. Die Fehlgeldentschädigung soll das Risiko kleinerer Fehlbeträge, die im Kassenbereich auftreten können, abdecken. Wichtig ist, dass diese Leistung nur gezahlt werden darf, in denen eine Bargeldkassen zum Einsatz kommt.

16 Euro klingen erstmal nicht viel, aber aufs Jahr gesehn sind dies Immerhin 192 Euro mehr und das sogar steuer- und sozialversicherungsfrei.

14. Internetzuschuss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG )

Der Arbeitgeber kann den Internetanschluss des Arbeitnehmers mit bis zu 50 Euro steuerfrei bezuschussen. Die Höhe des Zuschusses sollte im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden und zusätzlich sollte sich vom Arbeitnehmer auch eine Kopie der Rechnung eingeholt werden, da nur die tatsächlichen Kosten erstattungsfährig sind (Gedeckelt auf 50 Euro). Der Arbeitgeber kann so die laufenden Internetkosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmer diese als geldwerten Vorteil versteuern muss. Für den Arbeitgeber enstehen aufgrund der Pauschalversteuerung von 25% nur geringe Kosten.

15. E-Auto-Ladepauschale (§ 3 Nr. 50 EStG)

Wenn ein Arbeitnehmer seinen elektrischen Dienstwagen zu Hause auflädt, hat der Arbeitgeber zwei Optionen, um die anfallenden Stromkosten steuer- und abgabenfrei zu erstatten. Zum einen kann dies durch Pauschalbeträge geschehen, zum anderen können die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Ladekosten erstattet werden.

Da es sich bei dem Fahrzeug um Eigentum des Arbeitgebers handelt, das dem Arbeitnehmer nur zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann der Arbeitgeber die Kosten als Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und gemäß § 1 SvEV beitragsfrei erstatten.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Pauschale für das Laden eines E-Autos zu Hause gewähren, wenn kein Ladestrom am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale beträgt 70 Euro monatlich. Wenn der Arbeitgeber jedoch eine Ladestation am Arbeitsplatz bereitstellt, sinkt die Pauschale auf 30 Euro im Monat bei Elektrofahrzeugen. Das E-Auto muss dienstlich oder gemischt (dienstlich und privat) genutzt werden.

Tabelle zur E-Auto-Ladepauschale

SzenarioElektrofahrzeugHybridfahrzeug
Laden zu Hause (ohne Ladestation am Arbeitsplatz)70 Euro im Monat35 Euro im Monat
Laden zu Hause (mit Ladestation am Arbeitsplatz)30 Euro im Monat15 Euro im Monat

Firmenwagen E-Auto Ladepauschale beim Aufladen Zuhause

16. E-Bike für den Mitarbeiter

Auch ein neues Fahrrad für den Mitarbeiter ist eine sehr gute Möglichkeit den Mitarbeiter zufriedenzustellen und gleichzeitig noch Geld zu sparen. Vor allem dann, wenn Ihr Mitarbeiter radfahrbegeistert ist und sich vielleicht sowieso ein neues Fahrrad  / E-Bike kaufen wollte. Selbst wenn der Mitarbeiter nur privat damit fährt, hat er keine steuerlichen Nachteile.

Bei der E-Bike-Nutzung gibt es zwei gängige Modelle:

  1. Dienstfahrrad-Leasing (Gehaltsumwandlung): Hierbei stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Bike oder Fahrrad zur Verfügung, das dieser sowohl beruflich als auch privat nutzen kann. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, das zur Deckung der Leasingraten für das E-Bike verwendet wird (Gehaltsumwandlung). Durch die Umwandlung eines Teils des Gehalts sinkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch der Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlt. Der Arbeitnehmer bedient die Leasingraten damit von seinem Brutto Gehalt. Allerdings hat der Arbeitnehmer einen Geldwertenvorteil zu versteuern. Seit 2020 gilt dabei eine reduzierte Steuerregelung: Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung des Fahrrads ergibt, wird mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert (sog. „0,25 %-Versteuerung“).
  2. Überlassung ohne Gehaltsumwandlung (§ 3 Nr. 73 EstG): In diesem Modell stellt der Arbeitgeber das E-Bike zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung, ohne dass der Arbeitnehmer auf Teile seines Lohns verzichten muss. Besonders attraktiv dabei ist, dass keine Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt und die sog. 0,25 % Versteuerung nicht zum Tragen kommt. Der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrrads erhält, ist seit dem 1. Januar 2019 (vorerst bis 2030) komplett von der Lohnsteuer befreit – vorausgesetzt, es handelt sich um ein Pedelec, das eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreitet.

Das ist doch eine sehr nette Alternative zu einer Gehaltserhöhung oder?

Welche Vorteile bietet dieses Modell für den Arbeitgeber?

Sie sparen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig und können zusätzlich das Fahrrad steuerlich abschreiben. Ich bin mir sicher, dass Ihre Mitarbeiter stolz darauf sein werden, wenn sie ein von Ihnen finanziertes E-Bike nutzen dürfen. Damit stärken sie gleichzeitig Ihre Position als attraktiver Arbeitgeber und binden Ihre Mitarbeiter.

Fazit zur Netto-Lohn-Optimierung

Die Netto-Lohn-Optimierung bietet eine effiziente Möglichkeit, den Nettolohn der Mitarbeiter zu erhöhen, ohne die Lohnkosten des Arbeitgebers stark zu steigern. Im Gegensatz zu klassischen Gehaltserhöhungen, bei denen viele Abgaben anfallen, lassen sich durch Maßnahmen wie Jobtickets, Kindergartenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen oder Fahrtkostenzuschüsse Steuer- und Sozialabgaben einsparen.

Auch Sachbezüge bis 50 Euro monatlich sowie die betriebliche Altersvorsorge bieten steuerliche Vorteile. Neue Optionen wie der Internetzuschuss, Gesundheitsförderung und E-Auto-Ladepauschalen fördern moderne Arbeitsmodelle und Nachhaltigkeit. Besonders Atraktiv ist derzeit das Jobrad. Wieso dabei nicht von anderen Arbeitgebern abheben, die dies über ein Fahrrad Leasing und Gehaltsumwandlung abbilden, und das E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn anbieten?

Diese Maßnahmen steigern die Mitarbeiterzufriedenheit und sind eine kosteneffiziente Alternative zu teuren Gehaltserhöhungen.